Satzung des Freundes- und Förderkreises der Grundschule „Selztal“ e.V. in Schwabenheim
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen unter der Nr. VR 1020 eingetragen.
(1) Der Freundes- und Förderkreis der Grundschule „Selztal“ e.V. mit Sitz in 55270 Schwabenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Schuljugend.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Förderung der erzieherischen und unterrichtlichen Belange
b) Verbesserung und Ergänzung der schulischen Hilfsmittel
c) Unterstützung bedürftiger Schüler bei Schulunternehmungen
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach
schriftlichem Antrag.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Bei erfolgter Aufnahme wird die Vereinssatzung ausgehändigt.
(4) Gegen die Ablehnung kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung auf Antrag herbeiführen.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied sollte sich für die Ziele des Vereins einsetzen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, ihre Aufgabe nach besten Kräften gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Das Recht eines Mitgliedes ruht, wenn es den Beitrag länger als 6 Monate nicht entrichtet hat.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit monatlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres, vollzogen.
(3) Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 Ausschlussverfahren
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und ihm damit Schaden zufügt. Es muss vorher der Vorstand angehört werden.
(2) Vereinsschädigend verhält sich insbesondere, wer
a) Vereinsvermögen veruntreut
b) Seinen Beitragspflichten trotz Zahlungsfähigkeit und zweimaliger schriftlicher Mahnung für mindestens 1 Jahr nicht erfüllt.
(3) Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen von ihm dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
Ihr obliegt:
a) die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand es im Interesse des Vereins erforderlich hält,
b) mindestens 1/10 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Die Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Alle stimmberechtigten Mitglieder werden durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim eingeladen. Die Mitglieder, die außerhalb der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim wohnen, werden schriftlich eingeladen.
(1) der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Rechnungsführer
e) 3 Beisitzern
f) dem Schulleiter der Grundschule „Selztal“ e.V. in Schwabenheim oder im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter,
g) dem Vorsitzenden des Schulelternbeirates oder im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind, zuständig.
§ 9 Verfahrensordnung
(1) Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn sie mindestens 1 Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim einberufen worden sind. Die Mitglieder, die außerhalb der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim wohnen, werden schriftlich eingeladen.
Beim Vorstand müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig.
Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festzustellen.
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben und Zeit und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu bestimmen. Dabei ist er an Form und Frist nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig, sofern in der Einladung darauf hingewiesen ist und zu der Sitzung mindestens 24 Stunden vorher eingeladen wird.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder Geheimabstimmung verlangt.
(4) Wahlen des Vorstandes sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
(6) Als Rechnungsprüfer kann nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied ist.
(7) Der Vorstand ist alle 2 Jahre zu wählen.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vorstand in diesem Sinne sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto bei der Raiffeisen Volksbank in 55270 Schwabenheim BLZ 500 698 42, Kontonummer 925675 angelegt.
(5) Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Träger der Grundschule „Selztal“ in Schwabenheim, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken in der Grundschule "Selztal" zu verwenden hat.
§ 11 Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr
§ 12 Die Satzung
(1) tritt mit der Gründungsversammlung am 01.07.1996 in Kraft.
(2) Die Änderung der Satzung (§ 7 Abs.4; § 8 Abs. 1, g; § 9 Abs. 1) tritt mit Datum der Mitgliederversammlung am 12.11.1996 in Kraft.
(3) Die Änderung der Satzung (§ 1 Abs. 3)
tritt mit Datum der Vorstandssitzung am 27.05.1997 in Kraft.
DiDDie Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 6) tritt mit Datum der Mitgliederversammlung am 17. Nov.2016 in Kraft.